Satzung für den „Verein der Freunde und Förderer des Gustav-Stresemann-Gymnasiums Fellbach-Schmiden e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Gustav-Stresemann-Gymnasiums Fellbach-Schmiden e.V.“- nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.-.
Sitz des Vereins ist 70736 Fellbach-Schmiden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung am Gustav-Stresemann-Gymnasium (GSG), die Organisation und Durchführung der Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern am GSG und die Förderung des Zusammenhalts zwischen aktiven und ehemaligen Schülerinnen und Schülern des GSG. Der Verein erfüllt seinen Zweck in enger Abstimmung mit der Schulleitung und dem Elternbeirat des GSG.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, indem er Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler des GSG in Fellbach fördert. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den gemeinnützigen Zielen des Vereins bekennt.
Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt aus dem Verein durch schriftliche Kündigung mit ¼-Jahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit und mit sofortiger Wirkung ein Mitglied ausschließen, das der Satzung zuwiderhandelt oder gröblichst gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, wenn sie spätestens vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand eingereicht wird.
Der Vorstand kann Mitglieder auch dann ausschließen, wenn diese für den Verein nicht mehr erreichbar sind oder mit zwei Jahresbeiträgen nach Fälligkeit und Mahnung im Rückstand sind.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem oder der 1. Vorsitzenden,
2. bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
3. dem Kassenwart,
4. dem oder der Schriftführer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands umfasst zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der oder die erste Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen bilden den Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen und mit rechtlicher Wirkung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann für einzelne Angelegenheiten des Vereins Ausschüsse berufen.
Der Vorstand kann für die Ausschüsse einen oder mehrere besondere Vertreter i.S. § 30 BGB bestellen und abberufen. Der oder die besonderen Vertreter sollen innerhalb des Geschäftskreises des Ausschusses für alle einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht haben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung jährlich mindestens einmal durch schriftliche Einladung schriftlich an die Vereinsmitglieder einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich fordert.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder seinem oder ihrem Stellvertreter/in geleitet.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl des/der Rechnungsprüfers/in,
3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
4. die Genehmigung des Jahresbericht des Vorstands,
5. die Genehmigung der Jahresrechnung,
6. die Genehmigung des Kassenprüfberichts,
7. die Entlastung,
8. Änderung der Satzung. Die Änderung der Satzung bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung aufgeführt ist.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins dienen folgende Mittel:
1. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge,
2. Zuschüsse von verschiedenen öffentlichen Stellen,
3. Beiträge des Elternbeirats,
4. sonstige Einnahmen.
Soweit dem Verein ausdrücklich Mittel zur Förderung der Arbeit eines Ausschusses zugewandt werden, dürfen diese Mittel nur für die dort bestimmten Aufgaben verwandt werden. Hierüber ist im Jahresrechnungsbericht Rechenschaft abzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das GSG in Fellbach, dass es ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der Bildung und Erziehung verwenden darf.
Der/die 1. Vorsitzende wird ermächtigt, eventuelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn dies durch Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes in Vollzug der Gründung des Vereins nach der Mitgliederversammlung notwendig wird.
Diese Satzung wurde am 02.Mai 2007 in Fellbach bei der Mitgliederversammlung beschlossen und durch Beschluss des Vorsitzenden vom 22.10.2007 geändert.
Die Eintragung als eingetragener Verein erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung beim Amtsgericht Waiblingen.